AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ECOM ELECTRONIC COMPONENTS TRADING GMBH

1. Anwendbarkeit

1. Die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der ECOM Electronic Components Trading GmbH (nachfolgend auch "ECOM", "Verkäufer", "wir", "uns") gegenüber unseren Kunden (nachfolgend "Käufer", "Sie")) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB"). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB ist. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen Diese AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen ECOM und dem Käufer, insbesondere mit der Auftragsdurchführung verbundenen Folgegeschäfte, wie insbesondere Ersatzlieferungen, sowie auch für die weitere Geschäftsverbindung. Dies gilt auch dann, wenn deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist eine Vereinbarung bzw. eine Bestätigung in Textform maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit das Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist oder eine bestimmte Annahmefrist enthält. Eine Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer ist an sein Angebot bzw. seine Bestellung 14 Tage ab deren Zugang bei ECOM gebunden, es sei denn, dass es sich um eine telefonische Bestellung handelt. Die Annahme der Bestellung erfolgt auf der Grundlage dieser AGB durch Ausführung der Bestellung oder durch Absendung einer Auftragsbestätigung, deren Inhalt für unsere Vertragspflichten maßgeblich ist, soweit keine anderweitige, schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

2. Hat ECOM dem Käufer einen Kostenvorschlag unterbreitet, so stellt dieser kein Angebot dar. Der Käufer kann darauf basierend ein Angebot abgeben.

3. Die von ECOM übergebenen Unterlagen und gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit ECOM diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bzw. im verbindlichen Angebot als Vertragsbestandteil aufführt bzw. ausdrücklich auf diese Bezug nimmt.

3. Preise

Es gelten die vereinbarten Nettopreise, zahlbar in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie Zölle, Abgaben und sonstige Steuern EXW ECOM in Dachau (Incoterms 2020). Insbesondere Kosten für vom Käufer gewünschte spezielle Verpackung bzw. eine durch Käuferwünsche notwendig gewordene Verpackung sind nicht im Nettopreis eingeschlossen, sofern nicht anderweitig vereinbart.

4. Lieferung, Vertragsdurchführung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW Auslieferungslager ECOM in Dachau (Incoterms 2020) vereinbart.

2. Wir sind berechtigt, Bestellungen in Teillieferungen und Teilleistungen auszuführen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuweisen, wenn ihm diese nicht zumutbar sind; Gründe der Unzumutbarkeit hat der Käufer nachzuweisen.

3. Von uns genannte Lieferzeiten oder Ausführungstermine werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und verstehen sich als annähernd und unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Festtermin vereinbart sind. Eine Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, es sei denn Abweichendes ist individuell vereinbart.

4. Für Umstände höherer Gewalt, wie insbesondere Naturereignisse oder andere außergewöhnliche, unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie Krieg oder kriegsähnliche Zustände, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Embargos, oder ähnliche, nicht im Einflussbereich von uns liegende Umstände), die uns an der vertragsgemäßen Ausführung der Bestellung hindern oder sie ganz oder teilweise unmöglich machen, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Unmöglichkeit der Leistung. Soweit das Leistungshindernis nicht rechtzeitig fortfällt, verlängern sich vereinbarte Lieferzeiten angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der eingetretenen Störung. Überschreiten die Verzögerungen den Zeitraum von 3 Wochen, ist jede Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; bei endgültiger Unmöglichkeit oder Unvermögen aus vorgenannten Gründen werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir in diesem Fall erstatten.

5. Eine vereinbarte oder gesetzte Frist ist eingehalten, wenn wir die betreffende Ware innerhalb der Frist zur Abholung bereitstellen, im Falle eines vereinbarten Versandgeschäftes versandbereit stellen oder die von uns zu erbringenden sonstigen Leistungen vertragsgemäß anbieten.

6. Eine Haftung für Verzögerungen, die von ECOM nicht zu vertreten sind, wird nicht übernommen. ECOM wird sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Sind wir mit einer Hauptleistungspflicht in Verzug, kann der Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen weiteren Frist (Nachfrist) insoweit vom Vertrag zurücktreten. als wir diesen bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt haben, oder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Schadensersatz verlangen. Die §§ 281 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3, § 323 Abs. 2 bis 5 BGB bleiben unberührt. Die Ausübung derartiger Rechte bedarf der Textform.

7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, die bestehenden gesetzlichen Rechte auszuüben, insbesondere Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen und nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe vom Vertrag zurückzutreten. ECOM behält sich darüber hinaus das Recht vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Annahme der Lieferung oder Leistung anderweitig über die Ware zu verfügen und an den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu liefern oder zu leisten. Liegt ein Fall des Annahmeverzugs des Käufers vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Zahlungen 7 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen haben per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Angestellten und Handelsvertreter sind nicht bevollmächtigt, für uns bestimmte Zahlungen in Empfang zu nehmen, es sei denn, sie legen eine schriftliche Inkassovollmacht vor.

2. Ab Eintritt des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gesetzlich zulässige Pauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) in Rechnung zu stellen.

3. Die Zahlung von Teillieferungen und -leistungen ist mit Vollendung der jeweiligen Teillieferung oder -leistung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.

4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, alle ausstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine sofort fällig zu stellen und bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie die noch auszuführenden Lieferungen oder Leistungen bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen zurückzustellen.

5. Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ein, die den Anspruch von ECOM auf Zahlung gefährdet, so kann ECOM die Leistung von der Vorleistung des Käufers oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Käufer steht der Beweis offen, dass ECOM dies schon vor Abschluss des Vertrags bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

6. ECOM ist berechtigt Zahlungen auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

7. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für künftige Forderungen, die ECOM aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erwirbt.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist widerruflich zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, jedoch nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. wirksam auf den Verkäufer übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, oder wenn eine solche einzutreten droht, und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gefährdet ist, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung.

6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gefährdet ist. In diesen Fällen kann der Verkäufer dem Käufer Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtlichen Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9. Der Käufer ist verpflichtet, ECOM einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat der Käufer einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Die Vorbehaltsware ist gut sichtbar als im Eigentum von ECOM stehend zu kennzeichnen.

10. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im angemessenen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen zwölf (12) Monate sowie für gebrauchte Sachen sechs (6) Monate ab Ablieferung der Ware. Unsere Gewährleistungsverpflichtung begründet keine Garantie im Rechtssinne. lm Einzelfall ausgehändigte Garantien durch sonstige Dritte, z.B. des Herstellers, verpflichten nur diese.

2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dabei ist unter anderem im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe, gegebenenfalls aus verschiedenen Lieferchargen, nicht nur die äußere Unversehrtheit von Umverpackung und Lieferware selbst, sondern auch die technische Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.

4. Gewähr leisten wir vorrangig durch Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine vom Käufer zu setzende Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein und hat in Textform zu erfolgen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. ECOM kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Ist ECOM zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen; das Verlangen hat in Textform zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.

5. Ist ECOM zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die ECOM zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln. Ein solcher unerheblicher Mangel liegt dann vor, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreitet. In diesem Fall steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer ‎11.

6. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Mängelanzeige) hat der Käufer nach Absprache mit ECOM den mit dem angezeigten Mangel behafteten Gegenstand zusammen mit einer genauen Fehlerbeschreibung und RMA-Nummer sowie der Angabe der Modell- und Seriennummer nebst einer Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung, mit dem die Ware geliefert wurde, an uns zu liefern, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an ECOM an deren Geschäftssitz auf ECOM über. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Materialkosten, trägt ECOM, falls tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte tatsächlich kein Mangel vorliegen, sind diese Kosten vom Käufer zu tragen. Unsere Nacherfüllung lässt die Gewährleistungsfrist nicht neu beginnen.

7. Wir behalten uns das Recht vor, die für die Prüfung der bemängelten Ware entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen, soweit sich die Ware als mangelfrei herausstellt.

8. Im Falle von Veränderungen an der Ware, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von uns selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückgehen.

9. Darüber hinaus bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Mängel, welche durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung der Ware sowie durch Änderungen an der Ware durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Dritte ohne unser ausdrückliches Einverständnis entstanden sind.

8. Händlerrückgriff

Die sich aus § 478 BGB ergebenden Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns werden ausgeschlossen. An ihrer Stelle verpflichten wir uns, dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich nach unserer Wahl zu gewähren, sei es insbesondere in Form eines Preisrabatts bei einer sonstigen Lieferung, eines Naturalrabatts, einer Kompensationslieferung einer anderen vom Käufer benötigten Ware oder sonstigen Kompensation. insbesondere durch Gutschrift.

9. Abtretungsverbot

Die Abtretung bestehender Ansprüche gegen ECOM, insbesondere Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Forderungen des Käufers, bedarf, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ECOM.

10. Urheberrechte

1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Soweit gelieferte Ware nach Anweisungen des Käufers angefertigt wurde, hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte geltend gemacht werden, soweit der Käufer dies zu vertreten hat.

3. lm Übrigen gelten bezüglich Rechtsmängel die in Ziffer 8 getroffenen Bestimmungen entsprechend.

11. Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften ECOM und der Käufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten jeweils nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Die sich aus Ziffer 11.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Soweit die Haftung der ECOM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Exportkontrolle

1. Von uns gelieferte Ware ist zur Benutzung und zum Verbleib im vertragsgemäß vereinbarten Lieferland bestimmt.

2. Der Käufer hat sämtliche, ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten in Verbindung mit der Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von Waren, Technologien oder sonstigen Leistungen zu erfüllen und einzuhalten, einschließlich der Pflicht, in eigener Verantwortung notwendige Genehmigungen selbstständig vorab einzuholen und die jeweiligen Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Einfuhrdokumente beizubringen bzw. zu beschaffen.

3. Der Käufer darf keine Waren, Technologien oder sonstige Leistungen zur Verwendung in nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen einsetzen oder einem Dritten zu diesen Zwecken zur Verfügung stellen.

4. Sofern der Käufer oder Empfänger von Waren oder Technologien gemäß Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sich nicht in der Europäischen Union, den USA, Japan, Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen oder der Schweiz befindet, ist es dem Käufer oder Empfänger untersagt bzw. hat er seinen Käufern bzw. Empfängern zu untersagen, die Waren oder Technologien nach Russland oder zur Verwendung in Russland wiederauszuführen.

5. Bei einem Verstoß des Käufers gegen diese Ziffer 12 hat der Käufer ECOM unverzüglich zu informieren und Unterlagen in angemessener Weise zur Verfügung zu stellen, die es ECOM ermöglichen, die Verstöße nachzuvollziehen. Zudem hat der Käufer unverzüglich Abhilfemaßnahmen in Bezug auf etwaige Verstöße einzuleiten. ECOM stehen im Falle eines Verstoßes gegen diese Ziffer 12 ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie etwaige Ansprüche auf Schadensersatz zu.

13. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ECOM in Dachau.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dachau.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

4. Der Verkäufer und der Käufer verpflichten sich, in steuerrechtlichen Angelegenheiten, die die Lieferung oder Vertragsdurchführung zwischen Verkäufer und Käufer betreffen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zusammenzuarbeiten. Sollte der Käufer den Ort, von dem aus der Käufer sein Unternehmen betreibt (z.B. Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte), außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder dorthin verlegen, ist er zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich Umsatzsteuer und vergleichbarer Bestimmungen ausländischer Rechtsordnungen der Europäischen Union und von Drittländern verpflichtet. Wenn und soweit der Verkäufer von dem Käufer Informationen, Unterlagen oder Nachweise in Bezug auf die Lieferung oder Vertragsdurchführung für steuerliche Zwecke benötigt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die vom Bundeszentralamt für Steuern oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers, Belegnachweise, Ausfuhrnachweise, Ausgangsvermerke, Ausfuhrbestätigungen, Frachtbriefe, Einlieferungsscheine, Bescheinigungen des beauftragten Spediteurs, Master-Reference-Numbers (MRN), Gelangensbestätigungen, Beförderungsbelege und Versendungsbelege) so wird der Käufer dafür sorgen, dass dem Verkäufer diese Informationen, Unterlagen und Nachweise auf Verlangen des Verkäufers unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage des Verkäufers unverzüglich die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an den Verkäufer zu erteilen.

Stand 05/2024

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